Als Bestandteil der „Transportkettensicherheit“ haben Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte umfangreiche Sicherheitsanforderungen gemäß der europäischen Verordnung (EG) 2320/2002 zu erfüllen.
Um solche Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sicherheitsprogramme zu unterstützen, bietet STI umfangreiche Dienstleistungen an wie:
Wovon profitieren Sie?
Zugelassen:
Die von STI durchgeführten Schulungen erfüllen dabei alle Vorgaben der Zulassungsbehörde (LBA).
Qualifiziert:
STI bietet ausschließlich Schulungen an, die von renommierten Referenten aus der Praxis der Luftfracht oder der Luftsicherheit durchgeführt werden.
Garantiert:
Für den Fall, dass die bereits durchgeführten Schulungen nicht zugelassen werden, bietet STI kostenlose Nachschulungen an.
Integriert:
Sie erhalten ein Lösungspaket aus einer Hand. Auch wenn Sie sich nur für eine Schulung entscheiden, so achten wir darauf, dass diese Teilleistung ein integraler Bestandteil darstellt.
Effizient:
STI achtet bei seinen Schulungsangeboten stets darauf, dass sie zielgerichtet durchgeführt werden und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. STI hat nach Aussage von Seminarteilnehmern das beste Preis-Leistungs-Verhältnis unter den Anbietern von Schulungen für Luftsicherheitsbeauftragte.
14.04.2010 - Übergangsregelung für Verpacker und Lagerhalter
Das LBA sorgte mit der Aussage, dass Sendungen von Lagerhaltern oder Verpackern nur dann als „Secured-SPX” abzufertigen sind, wenn diese den Status des „Reglementierten Beauftragten” besitzen, für einige Aufregung. ... mehr
09.03.2010 - Bekannte Versender
Wie erwartet wird ab dem 29.04.2010 eine Übergangsregelung für die Anerkennung von Bekannten Versendern eingeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat nun weitere Informationen zum Verfahren bekannt gegeben: ... mehr
15.02.2010 - Bekannte Versender werden in Zukunft durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen!
In der Vergangenheit wurde ein Versender von Luftfracht zu einem „Bekannten Versender”, wenn er die „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders” (ein Vordruck des LBA) unterzeichnet und seinem Luftfrachtspediteur, von der Verordnung als Reglementierter Beauftragter genannt, vorgelegt hat. ... mehr