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01.07.2008 - Authorised Economic Operator (AEO) vs. Reglementierter Beauftragter

Das Bundesfinanzministerium hat auf den Internetseiten des Zolls im Rahmen der möglichen Nutzung von Sicherheitserklärungen darauf hingewiesen, dass insbesondere von Handelspartnern, die bereits AEO sind, von Wirtschaftsbeteiligten mit einem gleichwertigen Status (z.B. Reglementierter Beauftragter) und von Wirtschaftsbeteiligten, die einen Antrag auf AEO-Zertifizierung gestellt haben, eine Sicherheitserklärung nach dem vom Zoll veröffentlichten Muster nicht zusätzlich angefordert werden muss.

Allerdings müssen Reglementierte Beauftragte eine Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders gem. LBA-Veröffentlichung auch dann anfordern, wenn der Versender bereits ein AEO-Zertifikat beantragt oder bewilligt bekommen hat.

Dies bedeutet, dass zwar die Zollbehörden den hohen Sicherheitsstandard des Reglementierten Beauftragten anerkennen, allerdings das für Reglementierte Beauftragte zuständige Amt (LBA) den AEO (noch) nicht als Sicherheitsmerkmal anerkennen kann.

Änderungen sind hier leider erst zu erwarten, wenn die bereits getroffenen Richtungsentscheidungen sich in den Verordnungen niederschlagen und von den nationalen Behörden umgesetzt werden müssen.

Für weitere Fragen zum Thema AEO und Reglementierter Beauftragter stehen Ihnen die Experten der STI GmbH gerne zur Verfügung.

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