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15.02.2010 - Bekannte Versender werden in Zukunft durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen!

In der Vergangenheit wurde ein Versender von Luftfracht zu einem „Bekannten Versender“, wenn er die „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders“ (ein Vordruck des LBA) unterzeichnet und seinem Luftfrachtspediteur, von der Verordnung als Reglementierter Beauftragter genannt, vorgelegt hat. Dieser entschied dann darüber, ob der Versender die in der Sicherheitserklärung bestätigten Maßnahmen eingehalten hat. Die europäische Verordnung (hier VO (EG) 2320/2002) sah vor, dass alle Sendungen einer Sicherheitskontrolle (z. B. Röntgen) zugeführt werden müssen. Nur Sendungen, die über eine sichere Lieferkette (z. B. Bekannter Versender > Reglementierter Beauftragter > Luftfahrtunternehmen) angeliefert werden, sind von diesen Kontrollen ausgenommen. Da eine Sicherheitskontrolle immer Zeit und Geld kostet, haben die Versender von Luftfracht ein starkes Interesse daran, auch in Zukunft als Bekannter Versender schnell und kostengünstig Sendungen auf den Weg zu bringen.

Die oben genannte europäische Verordnung wurde im April 2008 durch eine neue Verordnung (VO (EG) 300/2008) ersetzt. Diese Verordnung tritt aber in allen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft erst am 29.04.2010 verbindlich in Kraft. Auch hier gibt es wieder die Verpflichtung, alle Sendungen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, mit Ausnahme der Sendungen, die über eine sichere Lieferkette angeliefert werden (Bekannter Versender > Reglementierter Beauftragter > Luftfahrtunternehmen). Aber die neue Verordnung sieht vor, dass die Bekannten Versender nicht mehr durch den Reglementierten Beauftragten „anerkannt“ werden, sondern durch die zuständige Luftaufsichtsbehörde, in Deutschland dem LBA, zugelassen werden. Das LBA wird in Zukunft prüfen, ob u. a. folgende Anforderungen beim „Bekannten Versender“ erfüllt wurden:

  • Wurde eine verantwortliche Person beim „Bekannten Versender“ benannt und qualifiziert (Luftfracht-Sicherheitsbeauftragter)?
  • Wurde für Personen mit Zugang zu Luftfracht die Zuverlässigkeit überprüft?
  • Wurden Personen mit Zugang zu Luftfracht entsprechend der Verordnung geschult?
  • Ist die Produktionsanlage/Logistikanlage ausreichend geschützt?
  • Gibt es Sicherheitssysteme (z. B. Ausweissystem, Kameras)?
  • Werden Sendungen geschützt
    • In der Produktion?
    • Beim Verpacken?
    • Beim Transport?
  • Wie werden eingehende Sendungen, die als Luftfracht weitergesendet werden sollen, geschützt?
  • Gibt es Sicherheitsmaßnahmen bei der Übergabe der Sendung an einen Spediteur?

Wichtig: Bereits mit der derzeit gültigen Erklärung bestätigt der „Bekannte Versender“ die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen beim Personal, der Anlagen und der Prozesse. (siehe auch Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders). Das Unternehmen und der Unterzeichner können bereits heute straf- und/oder zivilrechtlich belangt werden, wenn die erklärten Maßnahmen nicht eingehalten werden.

Den zugehörigen Newsflyer im PDF-Format finden Sie hier.

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