09.03.2010 - Bekannte Versender
Wie erwartet wird ab dem 29.04.2010 eine Übergangsregelung für die Anerkennung von Bekannten Versendern eingeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat nun weitere Informationen zum Verfahren bekannt gegeben:
Grundsätzlich müssen Bekannte Versender ab dem 29.04.2010 durch die nationale Luftaufsichtsbehörde (LBA – Luftfahrt-Bundesamt) anerkannt werden. Dies geschieht durch die Behörde oder eine beauftragte Stelle. Teil der Zulassung ist ein Vor-Ort-Besuch. Nach erfolgtem Besuch und Erfüllung aller anderen Vorgaben wird der Bekannte Versender in einer EU-Datenbank geführt. Da aber noch kein Verfahren für die Besuche oder Anerkennung in Deutschland existiert, musste die Aufsichtsbehörde eine Zwischenlösung schaffen. Diese sieht wie folgt aus:
Der Reglementierte Beauftragte darf Fracht seiner bereits jetzt anerkannten Bekannten Versender auch nach dem 29.04.2010 „SPX“ versenden. Vorraussetzung hierfür ist, dass vor Ablauf der aktuellen Sicherheitserklärung für Bekannte Versender eine neue Sicherheitserklärung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch den Bekannten Versender ausgestellt wird. Das LBA wird hierzu noch eine neue Sicherheitserklärung auf seiner Homepage zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie: Nach dem 29.04.2010 darf der Reglementierte Beauftragte nur noch Bekannte Versender anerkennen, die auch schon vor dem Stichtag eine gültige Sicherheitserklärung (alte Form auf Basis der VO (EG) 2320/2002) für den Reglementierten Beauftragten gezeichnet haben und diese von diesen anerkannt wurden. Neukunden bei denen zum Stichtag 28.04.2010 keine gültige Sicherheitserklärung vorlag, müssen sich der behördlichen Zulassung unterziehen. Dies bedeutet, dass Sendungen dieser Kunden als „not secure“ abzufertigen sind, bis in der EU Datenbank diese Firma als Bekannter Versender aufgeführt werden.
Nur Reglementierte Beauftragte, die bis zum 28.04.2010 vom LBA im Rahmen der Vort-Ort-Kontrolle durch das LBA Besuch erhielten, können die Übergangsfrist von 3 Jahren nutzen. Reglementierte Beauftragte sollten daher evtl. angekündigte Besuche des LBA nicht verschieben.
Was sollte der Bekannte Versender nun machen?
Da Versender von Luftfracht bis zum heutigen Tag vom Luftfahrt-Bundesamt noch nicht informiert wurden, empfehlen wir den Reglementierten Beauftragten, Ihre Kunden aktiv anzusprechen. Es ist zwingend notwendig, dass diese bereits jetzt gültige Sicherheitserklärungen ausstellen, um nach dem 29.04.2010 von der Übergangsregelung gebrauch zu machen. Im Falle, dass sich Ihre Bekannten Versender frühzeitig behördlich anerkennen lassen wollen, sollten diese bereits jetzt schon einen formlosen Antrag beim LBA stellen, um zu gewährleisten, dass nach dem „first come – first serve“ Prinzip möglichst früh die behördliche Anerkennung ausgesprochen werden kann. Ebenso befürchtet die Aufsichtsbehörde einen Antragsstau gegen Ende der 3-jährigen Übergangsfrist.
Den Reglementierten Beauftragten kommt dieses Verfahren sicherlich bekannt vor. Bei Einführung des Reglementierten Beauftragten im Jahre 2006 ist die zuständige Behörde ähnlich vorgegangen. Auch diesmal ist damit zu rechnen, dass im Laufe der nächsten Wochen und Monaten Änderungen im Verfahren und der Durchführung veröffentlicht werden.
Natürlich halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen informiert.