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Der ISPS Code
STI erweitert sein Portfolio

Der ISPS Code (International Ship and Port Facility Security Code)

www.neptos.comSeit 2004 gibt es den ISPS-Code. Er enthält Regelungen für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. Jeder Gefahrabwehrplan sieht vor, alle Mitarbeiter regelmäßig nach diesem Gesetz zu unterweisen. Um dieser Forderung gerecht zu werden gibt es die Online-Schulung „ISPS-Code“, mit der jeder Mitarbeiter einfach und kostenkonfortabel unterwiesen werden kann.

Die Online-Schulung gliedert sich in vier Kapitel: Rechtskunde, Hafen, Sprengstoffe und Technik. Jedes Kapitel wird sprachlich von einem virtuellen Dozenten begleitet. Dieser ergänzt - ähnlich wie in einer klassischen Unterrichtung - interessante Fakten, wiederholt wichtige Inhalte und motiviert den Lernenden auf seiner Reise durch die Schulungsinhalte.

Wie präsentiert man den Lehrstoff am schmackhaftesten? Wie sichert man sich die Aufmerksamkeit der zu schulenden Mitarbeiter? Der Lehrstoff wird dreistufig vermittelt: sprachlich durch den virtuellen Dozenten, anschließend vertieft durch Text und Illustrationen und abschließend durch die Abfrage des Wissens in einem Prüfungsabschnitt.

Jede Seite der Online-Schulung ist individuell und abwechslungsreich gestaltet. Zusammen mit eingestreuten Videosequenzen bleibt so die Aufmerksamkeit der Lernenden erhalten.

Die Online-Schulung kann ganz einfach über das Internet absolviert werden. .

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Aktuelles

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14.04.2010 - Übergangsregelung für Verpacker und Lagerhalter
Das LBA sorgte mit der Aussage, dass Sendungen von Lagerhaltern oder Verpackern nur dann als „Secured-SPX” abzufertigen sind, wenn diese den Status des „Reglementierten Beauftragten” besitzen, für einige Aufregung. ... mehr

09.03.2010 - Bekannte Versender
Wie erwartet wird ab dem 29.04.2010 eine Übergangsregelung für die Anerkennung von Bekannten Versendern eingeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat nun weitere Informationen zum Verfahren bekannt gegeben: ... mehr

15.02.2010 - Bekannte Versender werden in Zukunft durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen!
In der Vergangenheit wurde ein Versender von Luftfracht zu einem „Bekannten Versender”, wenn er die „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders” (ein Vordruck des LBA) unterzeichnet und seinem Luftfrachtspediteur, von der Verordnung als Reglementierter Beauftragter genannt, vorgelegt hat. ... mehr