12.10.2020

Wie zwischenzeitlich allgemein bekannt, richtet sich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bezüglich der Fristenberechnung  der Fortbildungsintervalle ordnungsgemäß nach § 186 ff. BGB.

Ein kurzes Beispiel: Eine Frachtkontrollkraft wurde am 08.02.2019 erstmalig zertifiziert. Damit ergibt sich ein Fortbildungszeitraum 09.02.2019 bis 08.02.2020, in der Folge 09.02.2020 bis 08.02.2021. Das heißt, eine Fortbildung am 29. & 30.01.2020 wäre für den Fortbildungszeitraum 1 und eine Fortbildung am 25. & 26.11.2020 wäre für den Fortbildungszeitraum 2 anrechenbar gewesen. Selbst wenn eine Fortbildung in einem der errechneten Zeiträume nicht möglich war, verlor die Kontrollkraft nicht automatisch die Befähigung. § 3 (5) der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) gibt vor, das Kontrollkräfte die Befähigung verlieren, wenn sie die Fortbildungsvorgaben innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllen. Demnach war es möglich bspw. im zweiten Fortbildungszeitraum eventuell versäumte Fortbildungsstunden aus dem ersten Fortbildungszeitraum nachzuholen. Schulungsunterlagen und –präsentationen für die jeweiligen Fortbildungen waren durch den durchführenden Ausbilder (m/w/d) zuvor dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen, wurden dort geprüft und genehmigt.

Im November 2019 veröffentlichte das Luftfahrt-Bundesamt neue Vorgaben für die Durchführung von Fortbildungen und Auffrischungsschulungen. Diese sind seit dem 01.01.2020 anzuwenden. Insbesondere für die Fortbildung der Kontrollkräfte im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes ergeben sich daraus neue Kriterien für die Planung der Fortbildungen. Warum? Das LBA gibt jetzt die Inhalte für die Fortbildungen vor. Diese Inhalte sind in den Fortbildungen kalenderjährlich zu schulen. Das vereinfacht das Erstellen und Nutzen der Schulungsprogramme erheblich, zumal dadurch die Vorlagenpflicht zur Anerkennung dieser Schulungsprogramme entfällt. Außerdem können die Inhalte der Fortbildungen durch die Behörde gesteuert und übergreifend aufeinander abgestimmt werden. Somit wird endlich eine kontinuierliche Fortbildung erreichbar sein, welche die Kontrollkräfte auch weiterentwickelt. Um diese Fortentwicklung zu garantieren, wurde von der Behörde weiterhin vorgegeben, dass die Kontrollkräfte jede Schulung (jede Themenvorgabe) nur einmal hören dürfen. Das heißt, jede Kontrollkraft darf grundsätzlich kalenderjährlich nur einmal an einer Fortbildung teilnehmen.

Bezogen auf das o.a. Fallbeispiel bedeutet das, die zweite Fortbildung der Kontrollkraft (25. & 26.11.2020) ist nicht mehr anrechnungsfähig. Folglich ist die Fortbildung für den zweiten Fortbildungszeitraum (09.02.2020 - 08.02.2021) auf das Jahr 2021 zu planen. Demnach bleiben in unserem Beispiel abzüglich der zu dieser Jahreszeit üblichen Urlaube, bzw. Freistellungen nur noch wenige Tage, um die Fortbildung bis zum Fristablauf am 08.02.2021 durchführen zu können. Sollte die Kontrollkraft jetzt (bspw. Krankheit) zusätzlich ausfallen und an der Fortbildung nicht teilnehmen können, kann noch nicht mal die Regelung nach §3 (5) LuftSiSchulV (s.o.) ohne weiteres angewendet werden.

Für solche Fälle der Vergangenheit ist es für die personalverantwortlichen Arbeitgeber ratsam, mit den zuständigen Vertretern des Luftfahrt-Bundesamtes in Kontakt zu treten und den Einzelfall zu klären.

Für das Jahr 2021 erarbeitet das Luftfahrt-Bundesamt derzeit bereits einen Lösungsansatz, damit solchen „Engpässen“ entgegen gewirkt werden kann.

 

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Erich Kramer

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